Arbeitslosigkeit: Voraussetzungen, Regelungen und wichtige Hinweise
Wer seine Arbeitsstelle von sich aus kündigt, für die Kündigung mitverantwortlich ist oder einer Aufhebungsvereinbarung zustimmt, muss mit Einstelltagen bei der Arbeitslosenentschädigung rechnen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Stelle unzumutbar war. Dies ist in der Regel bei gesundheitlichen Gründen der Fall, welche durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden müssen. Einstelltage beim RAV können bis zu 60 Tage (drei Monate) betragen.
Ob es für die Arbeitslosigkeit besser ist, ob man selber kündigt oder vom Arbeitgeber gekündigt wird, hängt oft von zahlreichen Faktoren ab. Eine allgemeine Antwort, was besser oder schlechter ist, lässt sich nicht treffen und erfordert eine individuelle Bewertung.
Sobald eine Kündigung erfolgt ist, ist es wichtig sich umgehend beim RAV anzumelden. Dadurch erhält man umfassende Informationen über die Pflichten während der Kündigungsfrist und umgehende Unterstützung bei der Stellensuche. Wenn ein Arbeitsvertrag befristet ist, sollte man spätestens drei Monate vor dessen Ablauf mit der Stellensuche beginnen.
In der Regel bekommt man Arbeitslosengeld in der Höhe von 70 Prozent des AHV-Versicherten Lohnes. Arbeitslose mit Unterhaltspflicht erhalten 80 Prozent.
Wenn man seine Stelle verliert, hat man in der Schweiz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Man ist ganz oder teilweise arbeitslos und vermittelbar
- Man war in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate angestellt (mögliche Ausnahmen)
- Ausländer*innen, die in der Schweiz gearbeitet haben, benötigen eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, um Arbeitslosenentschädigung zu beziehen
- Die obligatorische Schulzeit wurde abgeschlossen und das AHV-Rentenalter ist noch nicht erreicht
Grenzgänger*innen erhalten die Arbeitslosenentschädigung in der Regel in ihrem Wohnsitzland. Für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle in der Schweiz können sie jedoch die Dienstleistungen des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) nutzen.
Selbstständigerwerbende haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.