Arbeitsunfähigkeit während Kündigungsfrist - Beachtung der Kündigungsaussprechung und der gesetzlichen Sperrfristen

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit (Krank oder Unfall) während der Kündigungsfrist verlängert sich diese, abhängig davon, ob die Kündigung vom Arbeitnehmenden oder Arbeitgebenden ausgegangen ist. Wenn der Arbeitnehmende gekündigt hat, bleibt die Kündigungsfrist unverändert. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgebenden hingegen verlängert sich die Kündigungsfrist gemäss OR Art. 336c.

Diese Verlängerung unterliegt bestimmten Sperrfristen: Im ersten Dienstjahr beträgt die maximale Verlängerung 30 Tage, ab dem zweiten Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.

Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit wird die Kündigungsfrist fortgesetzt. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund während der Kündigungsfrist gilt eine neue, eigenständige Sperrfrist. Rückfälle oder Folgeerscheinungen derselben Krankheit oder des gleichen Unfalls löst keine neue Sperrfrist aus.