Missbräuchliche Kündigung und die Rechte von Arbeitnehmenden
In der Schweiz gilt das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Arbeitgebende und Arbeitnehmende können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Frist ohne besonderen Grund auflösen. Obwohl Kündigungen grundsätzlich frei sind, kann eine Kündigung als missbräuchlich gelten. Beispiele für missbräuchliche Kündigungen sind Rachekündigungen, Vereitelungskündigungen, Alterskündigungen und Konfliktkündigungen. Änderungskündigungen sind missbräuchlich, wenn unverhältnismässige Verschlechterungen ohne betriebliche oder marktbedingte Notwendigkeit durchgesetzt werden.
Im Falle einer missbräuchlichen Kündigung ist das Arbeitsverhältnis zwar rechtswirksam beendet, der Arbeitnehmende hat jedoch Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Diese beträgt maximal sechs Monatslöhne, wobei die genau Höhe im Ermessen des Arbeitsgerichtes liegt.
Wichtige Fristen sind zu beachten: Die Einsprachefrist endet mit dem letzten Tag der Kündigungsfrist und die Klagefrist beträgt 180 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Nichteinhaltung dieser Fristen führt zum Verlust eines allfälligen Entschädigungsanspruches.