Vorstellungsgespräche nach Kündigung - Rechte und Regelungen für Arbeitnehmende
Laut Gesetz muss der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden bei einer Kündigung freigeben, um an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen, unabhängig davon, wer gekündigt hat. Die Bewerbungen müssen jedoch in der Freizeit verfasst werden. Wenn probeweise im neuen Betrieb gearbeitet wird, sollten Überstunden genommen oder unbezahlte freie Tage in Betracht bezogen werden.
Die gesetzlich festgelegte Zeit für Vorstellungsgespräche gibt es nicht, aber im Allgemeinen gilt ein halber Tag pro Woche als Richtwert. Termine sollten so gelegt werden, dass möglichst wenig Arbeitszeit verpasst wird.
Das Gesetzt gibt ebenfalls keine klare Regelung bezüglich der Bezahlung solcher Absenzen vor. Im Monatslohn angestellte Personen erhalten in der Regel jedoch auch während Vorstellungsgesprächen ihren Lohn.