Der Vaterschaftsurlaub und die Anspruchsregelungen

Seit dem 1. Januar 2021 gibt es in der Schweiz einen Vaterschaftsurlaub. Die Einzelheiten dazu stellen wir Ihnen kurz vor:

Ein Arbeitnehmer, der Vater geworden ist, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen. Dieser ist innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu beziehen. Der Bezug kann auch tageweise erfolgen. Der Arbeitnehmer bestimmt, wann innerhalb der sechs Monate seit der Geburt des Kindes er den Urlaub beziehen will. Er hat dabei im Rahmen des Zumutbaren auf die Interessen der Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen. Bezieht er den Vaterschaftsurlab in den sechs Monaten nicht, verfällt der Anspruch.

Während des Vaterschaftsurlaubes erhält der Arbeitnehmer ein Taggeld von der Erwerbsersatzordnung (EO) in der Höhe von 80% des versicherten Lohnes. Allerdings müssen verschiedene versicherungstechnische Voraussetzungen erfüllt sein. Zahlt die EO nicht, besteht folglich keine Lohnzahlungspflicht nach Art 324a OR. Vielmehr fällt der Vaterschaftsurlaub unter «die üblichen freien Stunden und Tage», welche gemäss Art. 329 Abs. 3 OR zu gewähren sind. Ob dafür Lohn zu bezahlen ist, hängt von den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab. Beim Monatslohn ist eine Lohnfortzahlung üblich, beim Stundenlohn nicht.

Der Vaterschaftsurlaub löst keine Sperrfrist für eine Kündigung aus. Einem Arbeitnehmer im Vaterschaftsurlaub kann gekündigt werden.

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