Probezeit - Es gilt ein paar Regeln zu beachten

Eine vertraglich vereinbarte Probezeit gibt beiden Parteien die Möglichkeit, sich gegenseitig kennenzulernen sowie zu testen, ob das Arbeitsverhältnis für beide stimmig ist und eine längerfristige Zusammenarbeit angestrebt wird. Es gilt jedoch ein paar Regeln zu beachten.

Eine Probezeit ist grundsätzlich nicht zwingend. Bei unbefristeten Verträgen dauert die Probezeit in der Regel zwischen einem und drei Monaten und wird im Arbeitsvertrag festgehalten. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen wird meistens keine Probezeit vereinbart. Allerdings kann auch in diesen Fällen eine Probezeit vereinbart werden.

Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt im Normalfall sieben Tage und eine Kündigung ist bis zum letzten vereinbarten Probetag möglich.

Bei Krankheit, Unfall oder Militär während der Probezeit, kann die Probezeit verlängert werden, darf aber das Maximum von drei Monaten nicht überschreiten. Bei Ferien oder Schwangerschaft während der Probezeit kann diese nicht verlängert werden. Bei Lehrverträgen kann die Probezeit in Ausnahmefällen bis auf sechs Monate verlängert werden.

Wenn eine temporäre Anstellung durch eine Verleihfirma in einem Unternehmen in eine Festanstellung übergeht, darf eine Probezeit vereinbart werden, da hier ein neues Arbeitsverhältnis entsteht. Hingegen gilt eine Arbeitnehmende, welche nach der Lehre vom Lehrbetrieb übernommen wird, nicht als neu angestellt, weshalb in diesem Fall eine Probezeit unzulässig ist. Eine erneute Probezeit wäre nur gerechtfertigt, wenn nach der Lehre von der Arbeitnehmerin eine vollkommen neue Tätigkeit ausgeübt würde.

Gut zu wissen: Eine Probezeit beginnt immer am ersten Arbeitstag und nicht am vereinbarten Vertragsstart zu laufen. Beispiel: Vertraglich vereinbarter Start 1. November (Samstag), erster Arbeitstag 3. November (Montag). Die Probezeit beginnt am 3. November zu laufen.