Arbeitszeugnis - Diebstahl erwähnen
Ein Arbeitszeugnis sollte sowohl wohlwollend als auch wahrheitsgetreu sein. Besonders schwierig wird es, wenn ein Arbeitnehmer aus einem schwerwiegenden Grund entlassen wurde.
Zum Beispiel: Ein Restaurantangestellter nimmt ohne Erlaubnis Getränke oder eine Verkäuferin entwendet Geld aus der Kasse. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies im Arbeitszeugnis zu erwähnen?
Grundsätzlich muss ein Zeugnis wahr, klar, vollständig und wohlwollend formuliert sein. Diese Anforderungen können in bestimmten Fällen gegeneinander abgewogen werden. Wohlwollend bedeutet, dass ein Arbeitnehmer gerecht beurteilt wird – ohne übertriebene Massstäbe oder einzelne Fehltritte zu sehr zu gewichten. Doch das bedeutet nicht, dass negative Ereignisse verschwiegen werden müssen.
Schlussendlich ist die Wahrheitspflicht entscheidend. Das Zeugnis darf keine falschen Angaben enthalten und keine wesentlichen Informationen weglassen. Ein Diebstahl am Arbeitsplatz ist eine schwere Pflichtverletzung und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. In solchen Fällen sollte dies im Zeugnis erwähnt werden.
Anders sieht es aus, wenn eine Straftat nicht nachweisbar ist und der Beschuldigte die Vorwürfe bestreitet. In diesem Fall darf das Zeugnis keinen Hinweis auf eine schwere Pflichtverletzung oder eine Straftat enthalten. Solange kein Gericht die Schuld feststellt, gilt die Unschuldsvermutung.
Diese Regelung gilt nicht nur für Arbeitszeugnisse, sondern auch für Referenzauskünfte. Ein ehemaliger Arbeitgeber darf angeben, dass ein Arbeitnehmer während der Probezeit gekündigt wurde, jedoch keine unbelegten Verdachtsmomente weitergeben.